Das Gendiagnostikgesetz: Gesetzliche Grundlage für Gentests in Deutschland

Zur Vermeidung von Missbrauch und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte hat die Bundesregierung mit dem Gendiagnostikgesetz eine gesetzliche Regelung geschaffen, um damit die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Gentests und den Umgang mit dem Ergebnis einer gentechnischen Untersuchung festzulegen.

Es gilt: Ein Gentest darf nicht ohne vorherige Aufklärung und ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden.

Dieser Grundsatz steht dabei über allen anderen Bestimmungen. Bei Personen, die nicht selbst einwilligen können, tritt an deren Stelle der gesetzliche Vertreter, hier darf ein Gentest nur dann durchgeführt werden, wenn ein gesundheitlicher Nutzen der betroffenen Person zu erwarten ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat eine wesentliche Bedeutung erhalten, denn damit wird dem Betroffenen das Recht eingeräumt, über die weitere Verwendung des Gentest Ergebnisses zu entscheiden. Zur Aufklärung einer Straftat kann eine richterliche Anordnung die persönliche Einwilligung der betroffenen Person ersetzen. Bei der Verwendung von Ergebnissen sind strenge datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten - auch hier steht der Schutz des Individuums an oberster Stelle.

Das Ergebnis eines Gentests, der die Veranlagung für eine bestimmte Erkrankung bestimmen soll, ist nicht nur für den Betroffenen selbst von Belang. Versicherungsgesellschaften und Arbeitgeber sind aus nachvollziehbaren Gründen ebenfalls daran interessiert. Das Gendiagnostikgesetz sieht jedoch vor, dass ein Arbeitgeber weder die Durchführung eines Gentests verlangen darf, noch ein Recht hat, das Ergebnis eines früher durchgeführten Tests zu erfahren. Dies gilt sowohl im Bewerbungsprozess als auch für laufende Arbeitsverhältnisse.

Auch Versicherungsgesellschaften insbesondere in den Sektoren Lebensversicherung oder Krankenversicherung dürfen vor Abschluss eines Vertrages keinen Gentest verlangen, um das Risiko der Versicherungsgesellschaft möglichst gering zu halten. Insbesondere trifft diese Einschränkung bei privaten Krankenversicherungen zu, die bei Kenntnis eines aussagefähigen Ergebnisses sonst einen Risikoaufschlag erheben würden oder den Vertrag gänzlich versagen würden. Eine Ausnahme gibt es bei Lebensversicherungen. Hat ein Antragsteller bereits eine gentechnische Testuntersuchung durchführen lassen, darf die Versicherungsgesellschaft die Offenlegung des Ergebnisses verlangen. Das gilt insbesondere bei Abschlüssen von sehr hohen Versicherungssummen und dient dem Schutz der Gemeinschaft der Versicherten, die im Ernstfall die hohe Versicherungsleistung tragen müsste.

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Zusammenfassung

Gesetze für Gentests in Deutschland: Gentests dürfen nicht ohne vorherige Aufklärung und ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden.

Stichwörter

Gentest Gesetz, Gendiagnostikgesetz, Krankenversicherung Gentest, Lebensversicherung Gentest, Bewerbung Gentest, Gentest minderjährig, Einwilligung zu Gentest